191.2
CH-BL
§ 25 Dekret über die Stiftung Kirchengut - Boden, Gebäude und Gebäudeteile der Stiftung
Friedhof
§ 25 Dekret über die Stiftung Kirchengut · Boden, Gebäude und Gebäudeteile der Stiftung
1. Die Stiftung stellt den Einwohnergemeinden ihren Boden, der beim In-Kraft-Treten dieses Dekrets als Friedhof genutzt wird, unentgeltlich zur Verfügung.
2. Die Einwohnergemeinde entrichtet der Stiftung für die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Begräbniswesen dienen, ein angemessenes Entgelt.
3. Die Stiftung und die Einwohnergemeinde regeln die Benützung, den Unterhalt und gegebenenfalls das Entgelt in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
4. Können sich die Stiftung und die Einwohnergemeinde nicht einigen, regelt der Regierungsrat die Verhältnisse.