Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
191.2 CH-BL

§ 25 Dekret über die Stiftung Kirchengut - Boden, Gebäude und Gebäudeteile der Stiftung

Friedhof
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 Dekret über die Stiftung Kirchengut · Boden, Gebäude und Gebäudeteile der Stiftung

1. Die Stiftung stellt den Einwohnergemeinden ihren Boden, der beim In-Kraft-Treten dieses Dekrets als Friedhof genutzt wird, unentgeltlich zur Verfügung.

2. Die Einwohnergemeinde entrichtet der Stiftung für die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Begräbniswesen dienen, ein angemessenes Entgelt.

3. Die Stiftung und die Einwohnergemeinde regeln die Benützung, den Unterhalt und gegebenenfalls das Entgelt in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.

4. Können sich die Stiftung und die Einwohnergemeinde nicht einigen, regelt der Regierungsrat die Verhältnisse.

← § 24f Dekret über die Stiftung Kirchengut Stiftungszweck § 26 Dekret über die Stiftung Kirchengut →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →