191.2
CH-BL
§ 24f Dekret über die Stiftung Kirchengut - Endgültigkeit
Rückgabe von Kirchen und Pfarrhäusern
§ 24f Dekret über die Stiftung Kirchengut · Endgültigkeit
1. Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlungen, Kirchen oder Pfarrhäuser zurückzugeben, sind endgültig. Deren spätere Zurverfügungstellung gemäss diesem Dekret ist ausgeschlossen.
2. Die Kirchgemeinden und die Stiftung können jedoch jederzeit
a. einen Mietvertrag über ehemals zurückgegebene Kirchen oder Pfarrhäuser abschliessen;
b. einen Kauf- oder Baurechtsvertrag über ehemals zurückgegebene Pfarrhäuser abschliessen.
3. Im Falle von Abs. 2 Bst. b finden die §§ 20-22 keine Anwendung.