Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
191.2 CH-BL

§ 24f Dekret über die Stiftung Kirchengut - Endgültigkeit

Rückgabe von Kirchen und Pfarrhäusern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24f Dekret über die Stiftung Kirchengut · Endgültigkeit

1. Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlungen, Kirchen oder Pfarrhäuser zurückzugeben, sind endgültig. Deren spätere Zurverfügungstellung gemäss diesem Dekret ist ausgeschlossen.

2. Die Kirchgemeinden und die Stiftung können jedoch jederzeit

a. einen Mietvertrag über ehemals zurückgegebene Kirchen oder Pfarrhäuser abschliessen;

b. einen Kauf- oder Baurechtsvertrag über ehemals zurückgegebene Pfarrhäuser abschliessen.

3. Im Falle von Abs. 2 Bst. b finden die §§ 20-22 keine Anwendung.

← § 24e Dekret über die Stiftung Kirchengut Stiftungszweck § 25 Dekret über die Stiftung Kirchengut →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →