191.2
CH-BL
§ 24e Dekret über die Stiftung Kirchengut - Vollzug
Rückgabe von Kirchen und Pfarrhäusern
§ 24e Dekret über die Stiftung Kirchengut · Vollzug
1. Nach dem Rückgabebeschluss
a. ist die Rückgabe zu vollziehen;
b. ist die Kirchgemeinde im Falle der Rückgabe des Pfarrhauses vom Entgelt gemäss § 13 Abs. 1 befreit;
c. wird die Kostenerstattung fällig.
2. Der Stiftungsrat kann für die Kostenerstattung Teilzahlungen vorsehen.