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191.2 CH-BL

§ 24e Dekret über die Stiftung Kirchengut - Vollzug

Rückgabe von Kirchen und Pfarrhäusern
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§ 24e Dekret über die Stiftung Kirchengut · Vollzug

1. Nach dem Rückgabebeschluss

a. ist die Rückgabe zu vollziehen;

b. ist die Kirchgemeinde im Falle der Rückgabe des Pfarrhauses vom Entgelt gemäss § 13 Abs. 1 befreit;

c. wird die Kostenerstattung fällig.

2. Der Stiftungsrat kann für die Kostenerstattung Teilzahlungen vorsehen.

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