Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
191.2 CH-BL

§ 24d Dekret über die Stiftung Kirchengut - Kalkulatorische Kosten

Rückgabe von Kirchen und Pfarrhäusern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24d Dekret über die Stiftung Kirchengut · Kalkulatorische Kosten

1. Der Stiftungsrat und die Kirchenpflege bestimmen gemeinsam eine externe Expertenperson zur Errechnung der Höhe der kalkulatorischen Kosten. Bei Uneinigkeit erlässt der Stiftungsrat eine Verfügung.

2. Die Expertenperson muss Mitglied der Schätzungsexperten-Kammer des Schweizerischen Verbands der Immobilienwirtschaft sein.

3. Die von der Expertenperson errechnete Höhe der kalkulatorischen Kosten ist für die Stiftung und für die Kirchgemeinde verbindlich.

4. Die Kosten für die Expertenperson werden wie folgt getragen

a. von der Stiftung, wenn die Kirchgemeindeversammlung die Rückgabe innerhalb 2 Jahre beschliesst, nachdem der Bericht der Expertenperson vorliegt;

b. von der Kirchgemeinde, wenn die Kirchgemeindeversammlung die Rückgabe später beschliesst oder wenn sie die Rückgabe ablehnt.

← § 24c Dekret über die Stiftung Kirchengut Stiftungszweck § 24e Dekret über die Stiftung Kirchengut →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →