191.2
CH-BL
§ 24c Dekret über die Stiftung Kirchengut - Kostenerstattung
Rückgabe von Kirchen und Pfarrhäusern
§ 24c Dekret über die Stiftung Kirchengut · Kostenerstattung
1. Kirchgemeinden, die Kirchen oder Pfarrhäuser zurückgeben, erstatten der Stiftung die Hälfte der aufgelaufenen, kalkulatorischen Kosten für die nicht durchgeführten Unterhalts- und Renovationsmassnahmen an diesen.
2. Die kalkulatorischen Kosten entsprechen der Differenz zwischen dem Gebäudeversicherungswert und dem Substanzwert zum Zeitpunkt des Vollzugs der Rückgabe.
3. Die von den Kirchgemeinden gemäss § 16 vorgenommenen und selber finanzierten Innenausbauten werden vom Gebäudeversicherungswert im Umfang ihres Neuwerts sowie vom Substanzwert im Umfang ihres Zeitwerts abgezogen.