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191.2 CH-BL

§ 24c Dekret über die Stiftung Kirchengut - Kostenerstattung

Rückgabe von Kirchen und Pfarrhäusern
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§ 24c Dekret über die Stiftung Kirchengut · Kostenerstattung

1. Kirchgemeinden, die Kirchen oder Pfarrhäuser zurückgeben, erstatten der Stiftung die Hälfte der aufgelaufenen, kalkulatorischen Kosten für die nicht durchgeführten Unterhalts- und Renovationsmassnahmen an diesen.

2. Die kalkulatorischen Kosten entsprechen der Differenz zwischen dem Gebäudeversicherungswert und dem Substanzwert zum Zeitpunkt des Vollzugs der Rückgabe.

3. Die von den Kirchgemeinden gemäss § 16 vorgenommenen und selber finanzierten Innenausbauten werden vom Gebäudeversicherungswert im Umfang ihres Neuwerts sowie vom Substanzwert im Umfang ihres Zeitwerts abgezogen.

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