191.2
CH-BL
§ 24b Dekret über die Stiftung Kirchengut - Verfahren
Rückgabe von Kirchen und Pfarrhäusern
§ 24b Dekret über die Stiftung Kirchengut · Verfahren
1. Für die Einleitung des Verfahrens, eine Kirche oder ein Pfarrhaus zurückzugeben, bedarf es eines Antrags der Kirchenpflege an den Stiftungsrat.
2. Gestützt auf den Antrag
a. passt der Stiftungsrat den Beschrieb gemäss § 7 entsprechend an;
b. bestimmt er die Objekte in der Kirche bzw. im Pfarrhaus, die nicht der Stiftung gehören;
c. führt er zusammen mit der Kirchenpflege das Verfahren für die allfällige Kostenerstattung durch.
3. Der Stiftungsrat nimmt die Tätigkeiten gemäss Abs. 2 Bst. a und b mittels Verfügung vor. Er hört vorgängig die Kirchenpflege und die betroffenen Einwohnergemeinden an.