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191.2 CH-BL

§ 24a Dekret über die Stiftung Kirchengut - Rückgabe

Rückgabe von Kirchen und Pfarrhäusern
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§ 24a Dekret über die Stiftung Kirchengut · Rückgabe

1. Kirchgemeinden, denen die Stiftung mehrere Kirchen zur Verfügung stellt, können beschliessen, diese - bis auf eine - mit den zugehörigen Nebengebäuden und Arealen der Stiftung zurückzugeben.

2. Kirchgemeinden, denen die Stiftung Pfarrhäuser zur Verfügung stellt, können beschliessen, diese zusammen mit den zugehörigen Nebengebäuden und Arealen der Stiftung zurückzugeben. Dies gilt auch für das Sigristenhaus in Ziefen.

3. Eine teilweise Rückgabe ist unzulässig.

4. Zuständig für den Beschluss einer Rückgabe sind die Kirchgemeindeversammlungen.

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