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191.2 CH-BL

§ 21 Dekret über die Stiftung Kirchengut - Kommission

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§ 21 Dekret über die Stiftung Kirchengut · Kommission

1. Der Kirchenrat wählt von Fall zu Fall die Kommission und bestimmt deren Präsidenten oder Präsidentin.

2. Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern.

3. Die Kosten der Kommission gehen zu Lasten der Stiftung.

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