191.2
CH-BL
§ 2 Dekret über die Stiftung Kirchengut - Stiftungsrat
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Dekret über die Stiftung Kirchengut · Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat leitet die Stiftung. Er besteht aus sieben Mitgliedern.
2. Der Regierungsrat wählt auf Vorschlag des Kirchenrates der Evangelisch-reformierten Landeskirche (kurz: Kirchenrat) die Mitglieder des Stiftungsrates und bestimmt dessen Präsidenten oder Präsidentin.
3. Der Vorschlag des Kirchenrates berücksichtigt in angemessener Weise die Interessenvertretung der Kirchgemeinden und der Pfarrschaft.