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191.2 CH-BL

§ 2 Dekret über die Stiftung Kirchengut - Stiftungsrat

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Dekret über die Stiftung Kirchengut · Stiftungsrat

1. Der Stiftungsrat leitet die Stiftung. Er besteht aus sieben Mitgliedern.

2. Der Regierungsrat wählt auf Vorschlag des Kirchenrates der Evangelisch-reformierten Landeskirche (kurz: Kirchenrat) die Mitglieder des Stiftungsrates und bestimmt dessen Präsidenten oder Präsidentin.

3. Der Vorschlag des Kirchenrates berücksichtigt in angemessener Weise die Interessenvertretung der Kirchgemeinden und der Pfarrschaft.

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