191.2
CH-BL
§ 16 Dekret über die Stiftung Kirchengut - Innenausbauten
Gebäude und Areale - Unterhalt
§ 16 Dekret über die Stiftung Kirchengut · Innenausbauten
1. Die Kirchgemeinden dürfen mit Genehmigung des Stiftungsrates sowie auf eigene Rechnung
a. kleinere Innenausbauten in der Kirche vornehmen,
b. Innenausbauten im Pfarrhaus oder in Nebengebäuden vornehmen.
2. Die Stiftung kann sich an den Kosten der Innenausbauten beteiligen.
3. Sie schreibt allfällige Beiträge der Denkmalpflege der Kirchgemeinde gut.