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191.2 CH-BL

§ 15 Dekret über die Stiftung Kirchengut - Unterhalt und Renovation

Gebäude und Areale - Unterhalt
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§ 15 Dekret über die Stiftung Kirchengut · Unterhalt und Renovation

1. Der Stiftungsrat und die Kirchgemeinde legen zusammen Umfang und Zeitpunkt der Unterhalts- und Renovationsmassnahmen für die Gebäude und Areale fest. Bei Uneinigkeit entscheidet der Stiftungsrat.

2. Die Stiftung und die Kirchgemeinde tragen gemeinsam je zur Hälfte die Unterhalts- und Renovationskosten.

3. Die Stiftung schreibt allfällige Beiträge der Denkmalpflege der Kirchgemeinde gut.

4. Die Beiträge der Einwohnergemeinden an den Unterhalt richten sich nach § 11 Absätze 2 und 3 des Kirchengesetzes.

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