191.2
CH-BL
§ 15 Dekret über die Stiftung Kirchengut - Unterhalt und Renovation
Gebäude und Areale - Unterhalt
§ 15 Dekret über die Stiftung Kirchengut · Unterhalt und Renovation
1. Der Stiftungsrat und die Kirchgemeinde legen zusammen Umfang und Zeitpunkt der Unterhalts- und Renovationsmassnahmen für die Gebäude und Areale fest. Bei Uneinigkeit entscheidet der Stiftungsrat.
2. Die Stiftung und die Kirchgemeinde tragen gemeinsam je zur Hälfte die Unterhalts- und Renovationskosten.
3. Die Stiftung schreibt allfällige Beiträge der Denkmalpflege der Kirchgemeinde gut.
4. Die Beiträge der Einwohnergemeinden an den Unterhalt richten sich nach § 11 Absätze 2 und 3 des Kirchengesetzes.