191.2
CH-BL
§ 14 Dekret über die Stiftung Kirchengut - Befreiung vom Entgelt
Gebäude und Areale - Entgelt
§ 14 Dekret über die Stiftung Kirchengut · Befreiung vom Entgelt
1. Kirchgemeinden, die den Wohnteil des Pfarrhauses wegen einer bevorstehenden Pfarrwahl nicht vermieten, sind während der unvermieteten Dauer, höchstens jedoch während eines Jahres, von der Zahlung des Entgelts gemäss § 13 Absatz 1 befreit.
2. In ausserordentlichen Fällen kann der Stiftungsrat die Dauer der Befreiung angemessen verlängern.