191.2
CH-BL
§ 13 Dekret über die Stiftung Kirchengut - Entgelt
Gebäude und Areale - Entgelt
§ 13 Dekret über die Stiftung Kirchengut · Entgelt
1. Das Entgelt für die zur Verfügung gestellten Gebäude und Areale ist ungeachtet der Anzahl Gebäude für alle Kirchgemeinden einheitlich und darf die Höhe des Mietzinses gemäss § 11 Absatz 1 nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben Absatz 2 sowie die §§ 14, 18 Absatz 2 und 22 Absatz 1.
2. Das Entgelt
a. entfällt für die Kirchgemeinde Binningen-Bottmingen wegen fehlenden Pfarrhauses,
b. ist für die Kirchgemeinde Ziefen-Lupsingen-Arboldswil wegen des Sigristenhauses angemessen zu erhöhen.
3. Der Stiftungsrat legt das Entgelt fest.