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191.2 CH-BL

§ 13 Dekret über die Stiftung Kirchengut - Entgelt

Gebäude und Areale - Entgelt
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§ 13 Dekret über die Stiftung Kirchengut · Entgelt

1. Das Entgelt für die zur Verfügung gestellten Gebäude und Areale ist ungeachtet der Anzahl Gebäude für alle Kirchgemeinden einheitlich und darf die Höhe des Mietzinses gemäss § 11 Absatz 1 nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben Absatz 2 sowie die §§ 14, 18 Absatz 2 und 22 Absatz 1.

2. Das Entgelt

a. entfällt für die Kirchgemeinde Binningen-Bottmingen wegen fehlenden Pfarrhauses,

b. ist für die Kirchgemeinde Ziefen-Lupsingen-Arboldswil wegen des Sigristenhauses angemessen zu erhöhen.

3. Der Stiftungsrat legt das Entgelt fest.

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