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191.2 CH-BL

§ 11 Dekret über die Stiftung Kirchengut - Vermietung an die Pfarrperson

Gebäude und Areale - Nutzungen
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§ 11 Dekret über die Stiftung Kirchengut · Vermietung an die Pfarrperson

1. Die Kirchgemeinde erhebt von der Pfarrperson denjenigen Zins für die Vermietung des Wohnteils des Pfarrhauses, der vom Kirchenrat festgelegt wird.

2. Die Kirchgemeinde und die Pfarrperson regeln die übrigen Einzelheiten der Vermietung des Wohnteils des Pfarrhauses in einem schriftlichen, privatrechtlichen Vertrag.

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