191.2
CH-BL
§ 10 Dekret über die Stiftung Kirchengut - Nutzung des Wohnteils des Pfarrhauses
Gebäude und Areale - Nutzungen
§ 10 Dekret über die Stiftung Kirchengut · Nutzung des Wohnteils des Pfarrhauses
1. Die Kirchgemeinden vermieten den Wohnteil des Pfarrhauses mit dem zugehörigen Garten der Pfarrperson, nutzen ihn für eigene Bedürfnisse oder vermieten ihn Dritten.
2. Der Wohnteil des Pfarrhauses soll in erster Linie der Pfarrperson vermietet werden.