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191.2 CH-BL

§ 1 Dekret über die Stiftung Kirchengut - Stiftungszweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Dekret über die Stiftung Kirchengut · Stiftungszweck

1. Die Stiftung Kirchengut (kurz: Stiftung) hat den Zweck, ihre Kirchen und Pfarrhäuser mit den jeweils zugehörigen Nebengebäuden und Arealen («Gebäude und Areale») dauernd und in gutem Zustand zu erhalten sowie sie gemäss diesem Dekret den Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden («Kirchgemeinden») am Ort dieser Liegenschaften gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.

2. Sie bewirtschaftet ihre übrigen Vermögensbestandteile sowie die von den Kirchgemeinden zurückgegebenen Gebäude und Areale nach kaufmännischen und den denkmalpflegerischen Grundsätzen. Sie kann sie vermieten, verpachten und mit Ausnahme der Kirchen veräussern oder im Baurecht abgeben. Sie kann Grundeigentum erwerben.

3. Alle vereinnahmten Entgelte, Vermögenserträge und Verkaufserlöse sind für den Stiftungszweck und die Stiftungsverwaltung zu verwenden.

Stiftungszweck § 2 Dekret über die Stiftung Kirchengut →

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