Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
191.12 CH-BL

Kanton Basel-Landschaft 191.12

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Für die Durchführung der Pfarrwahlen in den drei Landeskirchen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die dem Volk zustehenden Wahlen und Abstimmungen vom 16. Juni 1919.

1. Soweit eine Landeskirche Änderungen vorsieht, bedürfen sie der Genehmigung des Regierungsrates. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Änderungen im Sinne des Wahlgesetzes vertretbar sind.

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