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191.11 CH-BL

§ 5 Regierungsratsbeschluss betreffend die Zugehörigkeit der Kantonseinwohner zu den drei Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft

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§ 5 Regierungsratsbeschluss betreffend die Zugehörigkeit der Kantonseinwohner zu den drei Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft

1. Dieser Beschluss tritt auf 1. Dezember 1950 in Kraft.

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