191.11
CH-BL
§ 5 Regierungsratsbeschluss betreffend die Zugehörigkeit der Kantonseinwohner zu den drei Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft
§ 5 Regierungsratsbeschluss betreffend die Zugehörigkeit der Kantonseinwohner zu den drei Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft
1. Dieser Beschluss tritt auf 1. Dezember 1950 in Kraft.