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191.11 CH-BL

§ 4 Regierungsratsbeschluss betreffend die Zugehörigkeit der Kantonseinwohner zu den drei Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft

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§ 4 Regierungsratsbeschluss betreffend die Zugehörigkeit der Kantonseinwohner zu den drei Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft

1. Über eine spätere Wiederaufnahme entscheiden die in den Verfassungen der drei Landeskirchen bevollmächtigten Instanzen.

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