191.11
CH-BL
§ 2 Regierungsratsbeschluss betreffend die Zugehörigkeit der Kantonseinwohner zu den drei Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft
§ 2 Regierungsratsbeschluss betreffend die Zugehörigkeit der Kantonseinwohner zu den drei Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft
1. Die Abmeldung hat beim Präsidenten der Kirchgemeinde zu erfolgen.
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Kanton Basel-Landschaft 191.11
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