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191.11 CH-BL

§ 2 Regierungsratsbeschluss betreffend die Zugehörigkeit der Kantonseinwohner zu den drei Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft

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§ 2 Regierungsratsbeschluss betreffend die Zugehörigkeit der Kantonseinwohner zu den drei Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft

1. Die Abmeldung hat beim Präsidenten der Kirchgemeinde zu erfolgen.

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