191.1
CH-BL
§ 1 Kirchendekret
§ 1 Kirchendekret
1. Die ordentlichen Beiträge des Kantons an die Landeskirchen werden in der Regel auf das Ende jedes Monats geleistet.
1. Die ordentlichen Beiträge des Kantons an die Landeskirchen werden in der Regel auf das Ende jedes Monats geleistet.