Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
191.1 CH-BL

Kanton Basel-Landschaft 191.1

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Die ordentlichen Beiträge des Kantons an die Landeskirchen werden in der Regel auf das Ende jedes Monats geleistet.

1. Es werden aufgehoben

a. die Verordnung vom 20. Dezember 1973 zum Kirchengesetz;

b. die Verordnung vom 12. Januar 1959 betreffend die Kirchensteuerpflicht der juristischen Personen;

c. der Regierungsratsbeschluss vom 21. Januar 1975 über die Entschädigung der Stellvertreter der Pfarrer.

1. Dieses Dekret tritt mit der Änderung vom 9. März 1989 des Kirchengesetzes in Kraft.

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