Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
185 FAG CH-BL

§ 9a Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Härtefonds

Härtebeitrag
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9a FAG · Härtefonds

1. Alle Einwohnergemeinden entrichten jährlich einen Beitrag in den Härtefonds.

2. Der Beitrag beträgt höchstens CHF 2.50 pro Einwohner. Er wird jährlich vom Regierungsrat nach Massgabe des zu erwartenden Bedarfs festgelegt. Er berücksichtigt dabei die Empfehlungen der Konsultativkommission.

3. Aus dem Härtefonds dürfen nicht mehr Härtebeiträge ausgerichtet werden, als Fondsvermögen vorhanden ist.

← § 8 FAG Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Zweck § 11 FAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →