185
FAG
CH-BL
§ 9a Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Härtefonds
Härtebeitrag
§ 9a FAG · Härtefonds
1. Alle Einwohnergemeinden entrichten jährlich einen Beitrag in den Härtefonds.
2. Der Beitrag beträgt höchstens CHF 2.50 pro Einwohner. Er wird jährlich vom Regierungsrat nach Massgabe des zu erwartenden Bedarfs festgelegt. Er berücksichtigt dabei die Empfehlungen der Konsultativkommission.
3. Aus dem Härtefonds dürfen nicht mehr Härtebeiträge ausgerichtet werden, als Fondsvermögen vorhanden ist.