185
FAG
CH-BL
§ 8 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Härtebeitrag
Härtebeitrag
§ 8 FAG · Härtebeitrag
1. Eine Einwohnergemeinde erhält einen Härtebeitrag aus einem Fonds («Härtefonds»), wenn sie sonst alle oder einzelne ihrer Aufgaben nur bei einer unzumutbaren Belastung erfüllen könnte.
2. Voraussetzungen für die Beitragsausrichtung sind eine angemessene Ausschöpfung der Eigenfinanzierungsmöglichkeiten sowie ein gemäss der Gemeindefinanzverordnung geführtes Rechnungswesen.