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FAG
CH-BL
§ 7b Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Finanzierung
Solidaritätsbeiträge
§ 7b FAG · Finanzierung
1. Die Solidaritätsbeiträge werden von den Einwohnergemeinden finanziert.
2. Der einzelne Gemeindebeitrag beträgt jährlich CHF 10.- pro Einwohner.