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185 FAG CH-BL

§ 7b Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Finanzierung

Solidaritätsbeiträge
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§ 7b FAG · Finanzierung

1. Die Solidaritätsbeiträge werden von den Einwohnergemeinden finanziert.

2. Der einzelne Gemeindebeitrag beträgt jährlich CHF 10.- pro Einwohner.

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