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185 FAG CH-BL

§ 7a Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Solidaritätsbeiträge

Solidaritätsbeiträge
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§ 7a FAG · Solidaritätsbeiträge

1. Einwohnergemeinden, deren Sozialhilfequote mehr als 130 % des kantonalen Durchschnitts beträgt, erhalten jährliche Beiträge («Solidaritätsbeiträge»). Deren Summe richtet sich nach § 7b Abs. 2.

2. Der einzelne Solidaritätsbeitrag richtet sich nach der Sozialhilfequote über 130 % des kantonalen Durchschnitts und vermindert sich um 10 % pro CHF 100 Steuerkraft über dem Ausgleichsniveau.

3. Die Sozialhilfequote ist der Anteil sozialhilfebeziehender Personen an der Einwohnerzahl.

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