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FAG
CH-BL
§ 7a Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Solidaritätsbeiträge
Solidaritätsbeiträge
§ 7a FAG · Solidaritätsbeiträge
1. Einwohnergemeinden, deren Sozialhilfequote mehr als 130 % des kantonalen Durchschnitts beträgt, erhalten jährliche Beiträge («Solidaritätsbeiträge»). Deren Summe richtet sich nach § 7b Abs. 2.
2. Der einzelne Solidaritätsbeitrag richtet sich nach der Sozialhilfequote über 130 % des kantonalen Durchschnitts und vermindert sich um 10 % pro CHF 100 Steuerkraft über dem Ausgleichsniveau.
3. Die Sozialhilfequote ist der Anteil sozialhilfebeziehender Personen an der Einwohnerzahl.