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185 FAG CH-BL

§ 6b Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Ausgleichsfonds und Anpassung des Ausgleichsniveaus

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§ 6b FAG · Ausgleichsfonds und Anpassung des Ausgleichsniveaus

1. Leisten die Gebergemeinden höhere Beiträge als dass die Empfängergemeinden erhalten, wird die Differenz in den Ausgleichsfonds eingelegt.

2. Leisten die Gebergemeinden geringere Beiträge als dass die Empfängergemeinden erhalten, wird die Differenz dem Ausgleichsfonds entnommen.

3. Das Ausgleichsniveau wird im Finanzausgleichsjahr angepasst, wenn der Ausgleichsfonds ansonsten eine gewisse Grenze unter- oder überschreiten würde. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.

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