185
FAG
CH-BL
§ 6 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Gebergemeinden
Ressourcenausgleich
§ 6 FAG · Gebergemeinden
1. Die Gebergemeinden leisten als Beitrag 15 % ihrer Steuerkraft (kurz: Abschöpfungssatz) multipliziert mit ihrer Einwohnerzahl. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2. Ist der Abschöpfungssatz grösser als 60 % der Differenz zwischen ihrer Steuerkraft und dem Ausgleichsniveau, leistet die Gebergemeinde als Beitrag 60 % dieser Differenz multipliziert mit ihrer Einwohnerzahl.
3. ...