Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
185 FAG CH-BL

§ 6 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Gebergemeinden

Ressourcenausgleich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 FAG · Gebergemeinden

1. Die Gebergemeinden leisten als Beitrag 15 % ihrer Steuerkraft (kurz: Abschöpfungssatz) multipliziert mit ihrer Einwohnerzahl. Vorbehalten bleibt Abs. 2.

2. Ist der Abschöpfungssatz grösser als 60 % der Differenz zwischen ihrer Steuerkraft und dem Ausgleichsniveau, leistet die Gebergemeinde als Beitrag 60 % dieser Differenz multipliziert mit ihrer Einwohnerzahl.

3. ...

← § 5 FAG Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Zweck § 6a FAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →