185
FAG
CH-BL
§ 5 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Horizontaler Ausgleich
Ressourcenausgleich
§ 5 FAG · Horizontaler Ausgleich
1. Einwohnergemeinden, deren Steuerkraft über dem Ausgleichsniveau liegt («Gebergemeinden»), leisten Beiträge an Einwohnergemeinden, deren Steuerkraft darunterliegt («Empfängergemeinden»).
2. Der Regierungsrat legt das Ausgleichsniveau für das Folgejahr mittels Verfügung («Finanzausgleichsverfügung») fest. Er berücksichtigt dabei die Empfehlung der Konsultativkommission.
3. ...