185
FAG
CH-BL
§ 3 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Konsultativkommission
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 FAG · Konsultativkommission
1. Der Regierungsrat setzt eine Konsultativkommission «Aufgabenteilung und Finanzausgleich» (kurz: Konsultativkommission) ein.
2. Die Konsultativkommission ist aus Vertreterinnen und Vertretern der Verwaltung und der Gemeinden zusammengesetzt und gibt Empfehlungen zu Fragen des Finanzausgleichs sowie zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden ab.