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185 FAG CH-BL

§ 3 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Konsultativkommission

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 FAG · Konsultativkommission

1. Der Regierungsrat setzt eine Konsultativkommission «Aufgabenteilung und Finanzausgleich» (kurz: Konsultativkommission) ein.

2. Die Konsultativkommission ist aus Vertreterinnen und Vertretern der Verwaltung und der Gemeinden zusammengesetzt und gibt Empfehlungen zu Fragen des Finanzausgleichs sowie zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden ab.

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