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185 FAG CH-BL

§ 22 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Übertragung Fondsvermögen

Übergangsbestimmungen
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§ 22 FAG · Übertragung Fondsvermögen

1. Auf den 1. Januar 2019 hin werden aus dem Ausgleichsfonds CHF 4 Mio. in den Härtefonds übertragen.

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