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185 FAG CH-BL

§ 21a Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Übergangsregelung Vermögenssteuerreform I

Übergangsbestimmungen
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§ 21a FAG · Übergangsregelung Vermögenssteuerreform I

1. Zur Abfederung der Auswirkungen der Vermögenssteuerreform I leistet der Kanton den Einwohnergemeinden in Ergänzung zur reduzierten Kompensationsleistung gemäss § 15a und § 15abis

a. im Jahr 2023 CHF 7'600'000.-,

b. im Jahr 2024 CHF 5'700'000.-,

c. im Jahr 2025 CHF 3'800'000.-,

d. im Jahr 2026 CHF 1'900'000.-.

2. Der einzelne Gemeindeanteil richtet sich nach den Vermögenssteuererträgen von natürlichen Personen der Rechnungsjahre 2018-2020.

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