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FAG
CH-BL
§ 21 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Übergangsbeiträge
Übergangsbestimmungen
§ 21 FAG · Übergangsbeiträge
1. Zur Abfederung des Übergangs zum neuen Recht erhalten Einwohnergemeinden, die durch die neuen Regelungen schlechter gestellt sind als durch die vormaligen, abgestufte Beiträge aus dem Ausgleichsfonds (kurz: Übergangsbeiträge).
2. Die Übergangsbeiträge richten sich nach der Differenz zwischen
a. den effektiv erhaltenen Finanzausgleichsbeträgen in den Jahren 2010-2014 und
b. den nach den neuen Regelungen berechneten, hypothetischen Finanzausgleichsbeträgen in den Jahren 2010-2014.
3. Die Übergangsbeiträge betragen im Jahr 2016 80 %, im Jahr 2017 60 %, im Jahr 2018 40 % und im Jahr 2019 20 % der Differenz gemäss Abs. 2.
4. In der Verordnung werden die Differenzbeträge gemäss Abs. 2 für die betroffenen Einwohnergemeinden festgeschrieben.