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185 FAG CH-BL

§ 21 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Übergangsbeiträge

Übergangsbestimmungen
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§ 21 FAG · Übergangsbeiträge

1. Zur Abfederung des Übergangs zum neuen Recht erhalten Einwohnergemeinden, die durch die neuen Regelungen schlechter gestellt sind als durch die vormaligen, abgestufte Beiträge aus dem Ausgleichsfonds (kurz: Übergangsbeiträge).

2. Die Übergangsbeiträge richten sich nach der Differenz zwischen

a. den effektiv erhaltenen Finanzausgleichsbeträgen in den Jahren 2010-2014 und

b. den nach den neuen Regelungen berechneten, hypothetischen Finanzausgleichsbeträgen in den Jahren 2010-2014.

3. Die Übergangsbeiträge betragen im Jahr 2016 80 %, im Jahr 2017 60 %, im Jahr 2018 40 % und im Jahr 2019 20 % der Differenz gemäss Abs. 2.

4. In der Verordnung werden die Differenzbeträge gemäss Abs. 2 für die betroffenen Einwohnergemeinden festgeschrieben.

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