185
FAG
CH-BL
§ 2 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Regelungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 FAG · Regelungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt
a. den jährlichen Ressourcenausgleich unter den Einwohnergemeinden;
abis. * die Solidaritätsbeiträge an die Einwohnergemeinden;
b. die Härtebeiträge an die Einwohnergemeinden;
c. die jährliche Lastenabgeltung an die Einwohnergemeinden;
d. die Kompensationsleistungen zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden;
e. die Übergangsbeiträge an die Einwohnergemeinden.