Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
185 FAG CH-BL

§ 2 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Regelungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 FAG · Regelungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt

a. den jährlichen Ressourcenausgleich unter den Einwohnergemeinden;

abis. * die Solidaritätsbeiträge an die Einwohnergemeinden;

b. die Härtebeiträge an die Einwohnergemeinden;

c. die jährliche Lastenabgeltung an die Einwohnergemeinden;

d. die Kompensationsleistungen zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden;

e. die Übergangsbeiträge an die Einwohnergemeinden.

← § 1 FAG Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Zweck § 3 FAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →