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FAG
CH-BL
§ 15c Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Leistungen des Kantons, Ergänzungsleistungen
Kompensationsleistungen
§ 15c FAG · Leistungen des Kantons, Ergänzungsleistungen
1. Zur Kompensation der Aufgabenverschiebung «EL-AHV/EL-IV» leistet der Kanton den Einwohnergemeinden jährlich CHF 14,3 Mio.
1bis. Zur Kompensation der EL-Entlastung des Kantons durch die kommunale Pflegefinanzierung in den Jahren 2011-2015 erstattet der Kanton den Einwohnergemeinden bis Ende des Jahres 2020 insgesamt CHF 45 Mio. An diesen Betrag wird die Zahlung von CHF 15 Mio. gemäss Beschluss des Landrats vom 28. Januar 2016 angerechnet.
2. Der einzelne Gemeindeanteil richtet sich nach der gewichteten Anzahl hochbetagter Einwohner und Einwohnerinnen sowie nach deren wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.