185
FAG
CH-BL
§ 14 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Gesamtbetrag, Berechnung
Lastenabgeltung
§ 14 FAG · Gesamtbetrag, Berechnung
1. Als Beiträge gemäss den §§ 11-13 werden insgesamt CHF 22,68 Mio. ausgeschüttet.
2. Der Regierungsrat legt in der Verordnung für die §§ 11-13 fest
a. die Aufteilung der CHF 22,68 Mio. auf die einzelnen Lastenabgeltungen unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Konsultativkommission;
b. die Berechnungsgrundlagen und Berechnungsweisen der Lastenabgeltungen.