185
FAG
CH-BL
§ 12 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Sozialhilfe
Lastenabgeltung
§ 12 FAG · Sozialhilfe
1. Einwohnergemeinden, deren Sozialindex höher ist als der kantonale, mit den Einwohnerzahlen gewichtete Durchschnitt der Sozialindices, erhalten einen Beitrag als Lastenabgeltung für die Sozialhilfe.
2. Der Beitrag richtet sich nach der Anzahl Indexpunkte über dem kantonalen Durchschnitt.
3. Der Regierungsrat regelt die Definition des Sozialindex'.