Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
185 FAG CH-BL

§ 12 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Sozialhilfe

Lastenabgeltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 FAG · Sozialhilfe

1. Einwohnergemeinden, deren Sozialindex höher ist als der kantonale, mit den Einwohnerzahlen gewichtete Durchschnitt der Sozialindices, erhalten einen Beitrag als Lastenabgeltung für die Sozialhilfe.

2. Der Beitrag richtet sich nach der Anzahl Indexpunkte über dem kantonalen Durchschnitt.

3. Der Regierungsrat regelt die Definition des Sozialindex'.

← § 11 FAG Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Zweck § 13 FAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →