185
FAG
CH-BL
§ 1 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 FAG · Zweck
1. Dieses Gesetz hat zum Zweck, ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung sowie in den Leistungen der Einwohnergemeinden zu gewährleisten.
2. Es ist regelmässig auf seine Effektivität und seine Effizienz hin zu überprüfen.