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185.11 FAV CH-BL

§ 9 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Prüfung des Gesuchs

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§ 9 FAV · Prüfung des Gesuchs

1. Das Gesuch wird hinsichtlich folgender Kriterien geprüft

a. Notwendigkeit und Angemessenheit des Bedarfs,

b. Einhaltung der Gemeinderechnungsverordnung vom 14. Februar 2012,

c. Ursachen eines allfälligen Haushaltsungleichgewichts,

d. Art und Anteil der Eigenfinanzierung,

e. interkommunaler Belastungsvergleich insbesondere hinsichtlich Steuern und Gebühren.

2. Das Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion lädt die Gesuchstellerin zu einem Gespräch ein.

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