185.11
FAV
CH-BL
§ 8 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Gesuch
Härtebeitrag
§ 8 FAV · Gesuch
1. Der Regierungsrat gewährt auf Gesuch hin Härtebeiträge.
2. Das Gesuch ist der Direktion einzureichen und hat folgende Angaben zu enthalten
a. Bedarfsbeschrieb;
b. Darstellung der kommunalen Finanzpolitik der letzten 5 Jahre;
c. Aufzeigen der Gemeindeperspektiven der nächsten 10 Jahre;
d. Finanzplan, ausgehend vom vergangenen Rechnungsjahr;
e. Art und Anteil der Eigenfinanzierung.