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185.11 FAV CH-BL

§ 8 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Gesuch

Härtebeitrag
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§ 8 FAV · Gesuch

1. Der Regierungsrat gewährt auf Gesuch hin Härtebeiträge.

2. Das Gesuch ist der Direktion einzureichen und hat folgende Angaben zu enthalten

a. Bedarfsbeschrieb;

b. Darstellung der kommunalen Finanzpolitik der letzten 5 Jahre;

c. Aufzeigen der Gemeindeperspektiven der nächsten 10 Jahre;

d. Finanzplan, ausgehend vom vergangenen Rechnungsjahr;

e. Art und Anteil der Eigenfinanzierung.

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