185.11
FAV
CH-BL
§ 7b Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Anpassung des Ausgleichsniveaus
Ressourcenausgleich
§ 7b FAV · Anpassung des Ausgleichsniveaus
1. Der Ausgleichsfonds darf einen Bestand von CHF -25 Mio. nicht unterschreiten und einen Bestand von CHF 25 Mio. nicht überschreiten.
2. Sollte Abs. 1 im Finanzausgleichsjahr aufgrund des im Vorjahr festgelegten Ausgleichsniveaus nicht erfüllt sein, wird das Ausgleichsniveau entsprechend angepasst.