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185.11 FAV CH-BL

§ 7b Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Anpassung des Ausgleichsniveaus

Ressourcenausgleich
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§ 7b FAV · Anpassung des Ausgleichsniveaus

1. Der Ausgleichsfonds darf einen Bestand von CHF -25 Mio. nicht unterschreiten und einen Bestand von CHF 25 Mio. nicht überschreiten.

2. Sollte Abs. 1 im Finanzausgleichsjahr aufgrund des im Vorjahr festgelegten Ausgleichsniveaus nicht erfüllt sein, wird das Ausgleichsniveau entsprechend angepasst.

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