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185.11 FAV CH-BL

§ 7 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Festlegung Ausgleichsniveau

Ressourcenausgleich
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§ 7 FAV · Festlegung Ausgleichsniveau

1. Das Ausgleichsniveau für das Folgejahr wird in der Regel so festgelegt, dass ausgehend von der aktuellen Steuerertragsprognose und einem Fondsbestand

a. * von weniger als CHF -15 Mio. mit einer Fondseinlage von CHF 5 Mio.,

b. * zwischen CHF -15 Mio. und CHF -5 Mio. mit einer Fondseinlage von CHF 2,5 Mio.,

c. * zwischen CHF -5 Mio. und CHF 5 Mio. mit keiner Fondseinlage und keiner Fondsentnahme,

d. * zwischen CHF 5 Mio. und CHF 15 Mio. mit einer Fondsentnahme von CHF 2,5 Mio.,

e. * von mehr als CHF 15 Mio. mit einer Fondsentnahme von CHF 5 Mio.

2. Das Ausgleichsniveau soll dabei von Jahr zu Jahr nicht um mehr als CHF 50.- zu- oder abnehmen.

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