§ 6 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Bemessungsgrundlagen
§ 6 FAV · Bemessungsgrundlagen
1. Die Steuererträge der Einwohnergemeinden richten sich nach den Gemeinderechnungen des Kalenderjahres, das dem Finanzausgleichsjahr vorangegangen ist (kurz: Rechnungsjahr).
2. Die Gemeinde übermittelt dem Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion bis zum 30. April den gemeinderätlichen Entwurf der Jahresrechnung in elektronischer Form via Webplattform. Zudem reicht sie den unterzeichneten Auszug mit den Steuerwerten im PDF-Format ein. Erfolgt die Einreichung nicht fristgerecht, schätzt das Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion die Steuererträge ein.
3. Nimmt eine Gemeinde die Steuerabgrenzung gemäss § 15 Abs. 2 der Gemeinderechnungsverordnung vom 14. Februar 2012 nicht korrekt vor, korrigiert das Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion nach Rücksprache mit der Gemeinde die Steuererträge entsprechend.
4. Besteht zwischen dem gemeinderätlichen Entwurf der Jahresrechnung und der Jahresrechnung eine erhebliche Differenz bei den für die Steuerkraft massgebenden Beträgen, wird die Differenz bei der Festlegung der Steuerkraft im Kalenderjahr berücksichtigt, das dem Finanzausgleichsjahr folgt.
5. Die Einwohnerzahl richtet sich nach der mittleren Wohnbevölkerung gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik im Rechnungsjahr.
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