185.11
FAV
CH-BL
§ 5 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Bemessungsgrundlagen für EL-Beiträge der Gemeinden
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 FAV · Bemessungsgrundlagen für EL-Beiträge der Gemeinden
1. Der gemäss § 13 des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV vom 15. Februar 1973 auf die Einwohnergemeinden entfallende Anteil an die Aufwendungen für die Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Staatsrechnung des Rechnungsjahres.
2. Die Einwohnerzahl richtet sich nach der mittleren Wohnbevölkerung gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik im Rechnungsjahr.