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185.11 FAV CH-BL

§ 4 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Festlegung, Ausrichtung und Belastung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 FAV · Festlegung, Ausrichtung und Belastung

1. Der Regierungsrat legt Ende Juni für das laufende Kalenderjahr («Finanzausgleichsjahr») fest und verfügt

a. die Beiträge des Ressourcenausgleichs,

b. * den Pro-Kopf-Beitrag der Einwohnergemeinden für den Härtefonds,

c. die Beiträge zur Lastenabgeltung,

d. die Übergangsbeiträge,

e. * die Beiträge der Einwohnergemeinden gemäss § 13 des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV vom 15. Februar 1973[4],

f. * die Kompensationsleistungen,

g. * die Solidaritätsbeiträge,

h. * die Kosten der Spitalbeschulung von Kindergärtnern und Primarschülern gemäss den §§ 10a bzw. 16a der Verordnung vom 13. Mai 2003[5] für den Kindergarten und die Primarschule,

i. * die Kosten für die Mitglieder der Vorstände der Schulleitungskonferenzen Primarstufe und Musikschulen gemäss den §§ 11 bzw. 18a der Verordnung vom 13. Mai 2003[6] für die Schulleitungen und die Schulsekretariate,

j. * die Beiträge der Einwohnergemeinden gemäss den §§ 7e Abs. 3 und 4 sowie § 30 Abs. 2 der Anmeldungs- und Registerverordnung vom 13. Mai 2014[7].

1bis. Gleichzeitig verfügt der Regierungsrat das Ausgleichsniveau für das Folgejahr.

2. Die Beiträge werden den Einwohnergemeinden Anfang August ausgerichtet bzw. belastet.

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