§ 4 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Festlegung, Ausrichtung und Belastung
§ 4 FAV · Festlegung, Ausrichtung und Belastung
1. Der Regierungsrat legt Ende Juni für das laufende Kalenderjahr («Finanzausgleichsjahr») fest und verfügt
a. die Beiträge des Ressourcenausgleichs,
b. * den Pro-Kopf-Beitrag der Einwohnergemeinden für den Härtefonds,
c. die Beiträge zur Lastenabgeltung,
d. die Übergangsbeiträge,
e. * die Beiträge der Einwohnergemeinden gemäss § 13 des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV vom 15. Februar 1973[4],
f. * die Kompensationsleistungen,
g. * die Solidaritätsbeiträge,
h. * die Kosten der Spitalbeschulung von Kindergärtnern und Primarschülern gemäss den §§ 10a bzw. 16a der Verordnung vom 13. Mai 2003[5] für den Kindergarten und die Primarschule,
i. * die Kosten für die Mitglieder der Vorstände der Schulleitungskonferenzen Primarstufe und Musikschulen gemäss den §§ 11 bzw. 18a der Verordnung vom 13. Mai 2003[6] für die Schulleitungen und die Schulsekretariate,
j. * die Beiträge der Einwohnergemeinden gemäss den §§ 7e Abs. 3 und 4 sowie § 30 Abs. 2 der Anmeldungs- und Registerverordnung vom 13. Mai 2014[7].
1bis. Gleichzeitig verfügt der Regierungsrat das Ausgleichsniveau für das Folgejahr.
2. Die Beiträge werden den Einwohnergemeinden Anfang August ausgerichtet bzw. belastet.