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185.11 FAV CH-BL

§ 14a Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Gemeindeanteil an der Kompensationsleistung für die Ergänzungsleistungen

Kompensationsleistungen
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§ 14a FAV · Gemeindeanteil an der Kompensationsleistung für die Ergänzungsleistungen

1. Als hochbetagt im Sinne von § 15c Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes gelten die Einwohner und Einwohnerinnen ab Alter 80.

2. Als wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von § 15c Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes gelten das steuerbare Einkommen zuzüglich 10 % des steuerbaren Vermögens.

3. Einwohnergemeinden mit einem überdurchschnittlichen Anteil hochbetagter Einwohner und Einwohnerinnen in wirtschaftlichen Verhältnissen unter CHF 50‘000.- wird die Anzahl hochbetagter Einwohner und Einwohnerinnen um die mit dem Faktor 1,5 verstärkte prozentuale Differenz zum Durchschnitt erhöht.

4. Einwohnergemeinden mit einem unterdurchschnittlichen Anteil hochbetagter Einwohner und Einwohnerinnen in wirtschaftlichen Verhältnissen unter CHF 50‘000.- wird die Anzahl hochbetagter Einwohnerinnen und Einwohner um die mit dem Faktor 1,5 verstärkte prozentuale Differenz zum Durchschnitt gesenkt.

5. Die Einwohnergemeinden erhalten pro einkommensgewichtete hochbetagte Einwohnerin oder einkommensgewichteten hochbetagten Einwohner den gleichen Betrag.

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