§ 13 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Sozialhilfe
§ 13 FAV · Sozialhilfe
1. Die Lastenabgeltung für die Sozialhilfe wird jährlich bei CHF 8,38 Mio. festgelegt.
2. Berechnungsgrundlage für die Lastenabgeltung für die Sozialhilfe ist der Sozialindex.
3. Der Sozialindex ist die Summe folgender mit Hilfe der Hauptkomponentenanalyse gewichteter Anteile
a. Anteil arbeitsloser Personen an der Einwohnerzahl der 15- bis 64-Jährigen;
b. Anteil alleinerziehender sozialhilfebeziehender Personen an der Einwohnerzahl;
c. Anteil ausländischer Personen aus Herkunftsländern, welche gemessen am kantonalen Bevölkerungsanteil eine überdurchschnittliche Sozialhilfequote aufweisen, an der Einwohnerzahl; und
d. Anteil sozialhilfebeziehender Personen an der Einwohnerzahl.
4. Die Lastabgeltung richtet sich nach den Indexpunkten über dem Durchschnitt multipliziert mit der Einwohnerzahl.