§ 12 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Bildung, Bevölkerungsdichte und geographische Lage
§ 12 FAV · Bildung, Bevölkerungsdichte und geographische Lage
1. Die Lastenabgeltung für die Bevölkerungsdichte und die geographische Lage wird jährlich bei CHF 4,54 Millionen festgelegt.
2. Berechnungsgrundlagen für die Bevölkerungsdichte gemäss § 11 Abs. 2 Bst. b FAG sind die mittlere Wohnbevölkerung gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik sowie die Gesamtgemeindefläche gemäss der Arealstatistik des Kantons Basel-Landschaft. Die Bevölkerungsdichte wird bis zu 80 % des kantonalen Durchschnitts berücksichtigt und zu 80 % gewichtet.
3. Berechnungsgrundlagen für die geographische Lage gemäss § 11 Abs. 2 Bst. b FAG sind die Fahrdistanzen zwischen den Ortszentren und den Sekundarschulstandorten der einzelnen Gemeinden. Die Distanz zur Sekundarschule wird ab dem kantonalen Durchschnitt berücksichtigt und zu 20 % gewichtet.
4. Die Lastabgeltung wird hälftig nach der Einwohnerzahl und hälftig nach der Gesamtfläche der betroffenen Einwohnergemeinden ausgerichtet.