185.11
FAV
CH-BL
§ 11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Bildung, Schülerzahl
Lastenabgeltung
§ 11 FAV · Bildung, Schülerzahl
1. Die Lastenabgeltung für die Schülerzahl wird jährlich bei CHF 7,2 Millionen festgelegt.
2. Die nicht-deutschsprachigen Schülerinnen und Schüler werden 1,5-fach gewichtet, die deutschsprachigen einfach.
3. Berechnungsgrundlagen für die gewichtete Kindergarten- und Primarschülerzahl gemäss § 11 Abs. 2 Bst. a FAG sind die Lernendenstatistik des Kantons Basel-Landschaft sowie die Einwohnerzahl am Ende des Rechnungsjahres gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik.
4. Die betroffenen Einwohnergemeinden erhalten pro gewichteter Schülerin oder gewichtetem Schüler über dem Durchschnitt den gleichen Betrag.