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185.11 FAV CH-BL

§ 10 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Berichterstattung

Härtebeitrag
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§ 10 FAV · Berichterstattung

1. Das Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion erstattet den Einwohnergemeinden und der Öffentlichkeit regelmässig Bericht über ausgerichtete Härtebeiträge.

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